ALLGEMEINE MIETVERTRAGSBEDINGUNGEN
Diese „Allgemeinen Mietvertragsbedinungen für Fahrzeuge der Kurzfristmietflotte“ gelten zwischen der STILL GmbH, Berzeliusstrasse 10, 22113 Hamburg (nachfolgend „STILL“) über die Miete von Fahrzeugen der Kurzfristmietflotte und dem Kunden. STILL und der Kunde werden nachstehend einzeln auch als „Partei“ und zusammen als die „Parteien“ bezeichnet.
1. Auftragsbestätigung
Die schriftliche STILL-Auftragsbestätigung legt den Inhalt des Mietvertrages fest und bildet mit diesen allgemeinen Mietvertragsbedingungen den Mietvertrag mit dem Kunden.
2. Zahlungen, Fälligkeit und Betriebsstundenzähler
2.1. Die Mietrate gilt grundsätzlich für einen einschichtigen Einsatz bei einer maximalen Nutzung von 8 Betriebsstunden pro Kalendertag sowie maximal 100 Betriebsstunden pro Kalendermonat. Wird bei Vertragsschluss vereinbart oder ist aufgrund der vom Kunden mitgeteilten Einsatzplanung davon auszugehen, dass das Mietobjekt typischerweise im 2-Schicht-Betrieb (bis 200 Betriebsstunden pro Kalendermonat oder 12 Betriebsstunden pro Kalendertag) oder im 3-Schicht-Betrieb (bis 300 Betriebsstunden pro Kalendermonat oder mehr als 16 Stunden pro Kalendertag) eingesetzt wird, so wird die Mietrate von Beginn des Mietverhältnisses an entsprechend gestuft: Der Aufpreis für den 2-Schicht-Betrieb beträgt 50 % der Grundmietrate, für den 3-Schicht-Betrieb das Doppelte der Grundmietrate. Betriebsstunden, die die jeweils vereinbarten Stundengrenzen übersteigen, werden als Mehrstunden gesondert abgerechnet. Berechnungsgrundlage für die Mehrstunden ist stets die monatliche, unrabattierte Listenmietrate für einen einschichtigen Einsatz gemäß der jeweils gültigen Mietpreisliste des Vermieters (nachfolgend „Listenpreis“). Für jede zusätzlich gefahrene Betriebsstunde wird ein Betrag berechnet, der sich aus dem Listenpreis geteilt durch 100, multipliziert mit dem Faktor 0,35 ergibt (Formel: Listenpreis ÷ 100 × 0,35). Etwaige dem Mieter individuell gewährte Rabatte auf die Mietrate bleiben bei der Berechnung der Mehrstunden unberücksichtigt.
2.2. Überschreitet der Kunde die vereinbarte Betriebsstundenzahl, so ist STILL berechtigt, die Mietrate entsprechend 2.1. zu erhöhen. Maßgeblich für die Erfassung der Betriebsstunden ist der in dem Objekt eingebaute Betriebsstundenzähler. Der Stand des Betriebsstundenzählers wird bei Übergabe des Mietobjekts an den Kunden sowie bei Rückgabe dokumentiert und ist für die Abrechnung verbindlich. Der Kunde verpflichtet sich, bei Störungen des Zählers STILL unverzüglich zu verständigen.
2.3. Die Mietrate beinhaltet nicht die Betriebskosten für das Objekt, insbesondere keine Energie- und Treibstoffkosten.
2.4. Die Kosten für die Hin- und Rückfracht gehen zu Lasten des Kunden. Auf Kundenwunsch kann STILL die Hin- und Rückfracht im Namen des Kunden organisieren.
2.5. Alle vereinbarten Beträge gelten zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
2.6. Die Mietraten sind ohne Abzug jeweils monatlich im Voraus zur Zahlung fällig. Sollte die Miete eine geringere Mietdauer als einen Kalendermonat aufweisen, ist die Mietrate sofort nach Erhalt des Mietobjektes zu Zahlung fällig.
2.7. Ist für eine vereinbarte Mietdauer kein fester Mietpreis für das Mietobjekt vereinbart, kann STILL die Mietrate zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang anpassen, in dem eine Anpassung der Standard-Mietpreisliste von STILL wirksam wird. Das gleiche gilt auch, wenn der Kunde das Mietobjekt für eine vereinbarte Mietdauer zu einem festen Mietpreis gemietet hat und anschließend über die vereinbarte Mietdauer hinaus nutzt, vorausgesetzt, dass in der vereinbarten Mietdauer oder im Anschluss daran eine Änderung der Standard-Mietpreisliste von STILL wirksam wird. Ist eine Mietdauer für das Mietobjekt zu einem festen Mietpreis vereinbart, bezieht sich der vereinbarte Mietpreis auf die vereinbarte Mietdauer. Bei Mietzeitverkürzungen gilt auch dann der gültige Listenpreis für die tatsächliche Mietdauer, wenn STILL der Mietzeitverkürzung zustimmt.
2.8. Preisanpassungsrecht Beträgt die vereinbarte oder tatsächliche Mietdauer mehr als sechs (6) Monate, ist STILL berechtigt, die vereinbarte Mietrate jeweils zum Ablauf von sechs Monaten nach Mietbeginn (bzw. nach der letzten Preisanpassung) mit Wirkung für die Zukunft anzupassen, um eingetretene, unvorhersehbare und von STILL nicht zu vertretende Kostensteigerungen auszugleichen.
Eine solche Preisanpassung darf erfolgen, insoweit sich die Gesamtkosten für die Bereitstellung und Instandhaltung der Mietflotte bzw. der betreffenden Gerätekategorie erhöht haben. Hierzu zählen insbesondere Beschaffungskosten, Refinanzierungskosten, Material- und Ersatzteilpreise, Lohn- und Lohnnebenkosten sowie Logistikkosten. Maßgeblich ist dabei die allgemeine Kostenentwicklung für die Bereitstellung und den Betrieb vergleichbarer Mietgeräte innerhalb der Mietflotte von STILL; eine gerätespezifische Einzelkalkulation für das jeweils überlassene Mietobjekt erfolgt nicht. Kostensenkungen in anderen Bereichen sind bei der Berechnung der Preisanpassung mindernd zu berücksichtigen.
STILL wird dem Kunden die Preisanpassung sowie die maßgeblichen Gründe hierfür spätestens vier (4) Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mitteilen; eine Offenlegung der internen Kalkulation erfolgt nicht. Kostensenkungen können bei der Anpassung der Mietrate berücksichtigt werden.
Übersteigt die Preiserhöhung 5 % der bis dahin geltenden Mietrate, steht dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Die Kündigung muss in Textform innerhalb von zwei (2) Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Preiserhöhung erfolgen und wird zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preiserhöhung wirksam. Macht der Kunde von diesem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, gilt die geänderte Mietrate als vereinbart. Auf diese Rechtsfolge wird STILL den Kunden in der Änderungsmitteilung ausdrücklich hinweisen.
Das vorstehende Kündigungsrecht bezieht sich ausschließlich auf den von der Preisanpassung betroffenen Mietvertrag bzw. das jeweilige Mietobjekt. Etwaige zwischen den Parteien bestehende Rahmenverträge sowie weitere Einzelverträge bleiben hiervon unberührt und gelten zu den jeweils vereinbarten Bedingungen fort.
3. Verzug, außerordentliche Kündigung
Kommt der Kunde mit einer Rate oder einer anderen vereinbarten Zahlung in Verzug oder erfüllt er sonstige in diesem Vertrag genannte Verpflichtungen nicht, hat STILL das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen und vom Kunden Schadensersatz zu fordern.
4. Normaler Einsatz und Einsatzanalyse
4.1. Das Mietobjekt wird von dem Kunden im normalen Einsatz verwendet. Der normale Einsatz gilt, wenn der Verschleiß des Mietobjektes kein überdurchschnittliches Maß annimmt. Nicht dem normalen Einsatz entsprechend wird insbesondere der Einsatz in der Chemischen Industrie, Sägeindustrie und Holzbearbeitung, Schiefer- und Tonindustrie, Feuerfeste- und Steinzeugindustrie, Schrott- und Abbruchwirtschaft, Sektkellerei, Weinbau und Weinhandel, Hafenbetrieb, Schwermetallanfertigung sowie der Einsatz im Vertrieb von Erdölerzeugnissen definiert. Der Kunde ist in diesen Fällen bei der Mietanfrage verpflichtet den normalen Einsatz überschreitenden Einsatz an STILL zu melden.
4.2. Eine Veränderung der Einsatzbedingungen – wie vom Kunden bei der Mietanfrage oder einer Einsatzanalyse angegeben – darf keine höhere Beanspruchung nach sich ziehen. Ändern sich die Einsatzbedingungen, so kann STILL die Mietrate ändern.
4.3. STILL behält das Recht eine detaillierte Einsatzanalyse mit dem Kunden zu erarbeiten.
5. Pflichten des Kunden, Schäden und Gebrauch
5.1. Der Kunde hat das Mietobjekt auf seine Kosten in ordnungsgemäßem und funktionsfähigem Zustand zu erhalten.
5.2. Dem Kunden obliegt die tägliche Kontrolle des Mietobjekts, insbesondere, soweit es auf das Mietobjekt zutrifft, des Ölstands des Fahrmotors und des Wassers des Kühlsystems, sowie des Luftdrucks der Reifen und des Wasserstands der Batterie. Gegebenenfalls hat der Kunde diese Betriebsstoffe entsprechend zu ergänzen. Sollten sich im Einsatz des Mietobjekts ungewöhnliche Verbrauchs- oder Verschleißerscheinungen oder andere Besonderheiten zeigen, ist STILL sofort zu benachrichtigen und STILL oder durch STILL legitimierte Betriebe Zugang zu dem Mietobjekt zu gewähren. Ergibt die folgende Überprüfung des Mietobjektes die Notwendigkeit einer Reparatur oder einer sonstigen Instandsetzung, so werden diese Arbeiten durch STILL oder durch STILL legitimierte Betriebe durchgeführt.
5.3. Im Fall einer notwenigen Reparatur, Wartung und bei Anfrage durch STILL, hat der Kunde kostenfrei in seinen eigenen Betriebsräumen bzw. am vereinbarten Ort der Nutzung einen geeigneten Platz und das Mietobjekt zur Verfügung zu stellen, so dass STILL dieses während ihrer üblichen Geschäftszeit warten, reparieren und inspizieren kann.
5.4. Für Schäden aufgrund normalen Verschleißes hat STILL aufzukommen. Für die übrigen Schäden, insbesondere für solche aufgrund unsachgemäßer Behandlung des Mietobjektes, hat der Kunde aufzukommen. Schäden am Mietobjekt müssen durch den Kunden sofort an STILL gemeldet werden.
5.5. Eine Entfernung des Mietobjekts von dem vereinbarten Standort ist nur nach schriftlicher Einwilligung durch STILL zulässig. Änderungen und zusätzliche Einbauten darf der Kunde nur nach schriftlicher Einwilligung von STILL vornehmen.
5.6. Der Kunde hat STILL bei Zugriffen Dritter auf das Mietobjekt unverzüglich zu unterrichten. Entsprechendes gilt bei Zwangsvollstreckungen in das Grundstück, auf dem sich das Mietobjekt befindet.
5.7. Der Kunde darf das Mietobjekt nur nach schriftlicher Einwilligung durch STILL Dritten überlassen.
5.8. Der Kunde stellt STILL von Ansprüchen Dritter frei, die sich aus Gebrauch und Betrieb des Mietobjekts ergeben, sofern diese Ansprüche auf einem schuldhaften Verhalten des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.
6. Haftpflicht, Maschinenbruchversicherung und STILL-Miete-Plus
6.1. Der Kunde verpflichtet sich, auf seine Kosten eine ausreichende Haftpflichtversicherung für das Mietobjekt unter Einschluss des Risikos der Nutzung im Rahmen der Nutzungsüberlassung des Mietobjekts abzuschließen. Der Kunde hat das Mietobjekt außerdem gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Zudem hat der Kunde das Risiko unvorhergesehener Schäden an dem Mietobjekt durch den Abschluss einer Maschinenbruchversicherung oder durch den Abschluss der STILL-Miete-Plus Garantie gemäß Ziffer 6 abzusichern. Der Kunde hat vor Übergabe des Mietobjekts den Nachweis über den Versicherungsschutz durch Übergabe von Unterlagen einschließlich der Versicherungsscheine zu erbringen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht termingerecht nach, kann STILL die erforderlichen Verträge auf Kosten des Kunden abschließen oder die Miete verweigern. Der Kunde tritt für die Vertragsdurchführung sämtliche Rechte aus den Versicherungsverträgen an STILL ab, die diese Abtretung annimmt.
6.2. STILL-Miete-Plus ist ein kostenpflichtiger Bestandteil des Mietvertrags für das vom Kunden gemietete Mietobjekt, Der Kunde kann die STILL Miete-Plus gegen Vorlage eines gültigen Nachweises über eine Maschinenbruchversicherung für das Mietobjekt abwählen.
6.2.1. STILL Miete-Plus ist eine die gesetzliche Mängelgewährleistung ergänzende Garantiezusage von STILL zur Wiederherstellung oder zum Ersatz (in Material) des im STILL-Miete-Plus Vertrag benannten Mietobjekts bei unvorhergesehenen Schäden. Zusatzgeräte (z.B. Anbaugeräte), sowie Traktionsbatterien und Ladegeräte sind nur dann von der Garantie erfasst, wenn diese in dem STILL-Miete-Plus Vertrag besonders bezeichnet sind. Die Garantie erstreckt sich auf Schäden, die entweder durch unvermeidbare Umstände außerhalb des Einflussbereichs des Kunden entstehen, insbesondere nicht beherrschbare Naturereignisse oder durch innere Ursachen, wie Produktfehler, Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen, oder die durch den Kunden (einschließlich seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen) verursacht worden sind, ohne dass diesen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
6.2.2. Rechte des Kunden aus der Garantiezusage bestehen nur bei Nutzung des Mietobjekts an dem im Vertrag bezeichneten Standort durch den Kunden (einschließlich seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen).
6.2.3. Die Garantieleistung von STILL besteht in der Bereitstellung des reparierten Mietobjekts oder eines gleichwertigen Ersatzobjekts im Zustand unmittelbar vor Eintritt des Schadens gegen Bezahlung des vereinbarten Eigenanteils.
6.2.4. Begrenzungen der Garantie.
Nicht in der Garantiezusage enthalten sind:
6.2.4.1. der Ersatz für Schäden, die ursächlich durch Nichtbeachtung der Betriebs- und Bedienungsanleitung entstanden sind;
6.2.4.2. der Ersatz für Schäden, wenn das Mietobjekt für einen anderen als den bestimmungsgemäßen Zweck verwendet bzw. eingesetzt wird oder ein nichtberechtigter Fahrer das Mietobjekt bedient oder der Fahrer des Mietobjekts bei Verursachung des Schadensfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis (z.B. Fahrausweis für Flurförderzeuge) hat;
6.2.4.3. der Ersatz für Schäden, die durch den Kunden (einschließlich seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen) vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden; hierzu zählt insbesondere auch, wenn der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Mietobjekt sicher zu bedienen;
6.2.4.4. der Ersatz für Aufwendungen und Schäden des Kunden jeder Art, die nicht an dem Mietobjekt entstanden sind, sowie die Stellung eines kostenfreien Überbrückungsobjekts im Garantiefall;
6.2.4.5. der Ersatz oder die Wiederherstellung eines Mietobjekts, das durch kriminelle Handlungen oder andere Ereignisse höherer Gewalt als Naturereignisse beschädigt bzw. zerstört wurde;
6.2.4.6. der Ersatz oder die Wiederherstellung bei Schäden, soweit dafür ein Ersatzanspruch gegen einen dritten Schadensverursacher oder einen Versicherer besteht.
6.2.5. Berechnung von STILL-Miete-Plus
Der vereinbarte Betrag für STILL-Miete-Plus ist Teil der Leistung aus dem Mietvertrag, und wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Daneben berechnet STILL dem Kunden im Garantiefall den vereinbarten Eigenanteil. Der Eigenanteil ist für jedes Mietobjekt und für jeden Schadensfall gesondert zu bezahlen.
6.2.6. Vorzeitige Beendigung
Ist die Mietzeit bestimmt, kann die Garantiezusage STILL-Plus vorbehaltlich der Regelung in Satz 3 von beiden Parteien jederzeit vorzeitig mit einer Kündigungsfrist von 10 Arbeitstagen schriftlich beendet werden. Die vorzeitige Beendigung lässt den Mietvertrag im Übrigen unberührt. Eine vorzeitige Beendigung durch den Kunden ist nur dann zulässig, wenn er eine mindestens gleichwertige Absicherung gegen die gemäß Ziffer 6.2 von dieser Garantie erfassten Schäden nachweist.
7. Haftung von STILL
7.1. Auf Schadensersatz haftet STILL – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet STILL, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungserleichterungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
7.1.1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
7.1.2. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (d.h. eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist STILLs Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
7.2. Die sich aus Abs. 1) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Mietobjekts übernommen wurde (wobei in diesem Fall die Haftung auf den Umfang beschränkt ist, in dem die Beschaffenheitsgarantie gerade bezwecken sollte den Kunden gegen den konkret eigetretenen Schaden abzusichern) und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.3. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
7.4. Weitere Ansprüche, insbesondere Freistellungsansprüche und Ansprüche auf Ersatz indirekter Schäden bzw. Folgeschäden sind vorbehaltlich der Fälle in 7.1 und 7.2 dieser allgemeinen Mietvertragsbedingungen ausgeschlossen.
7.5. Die sich aus diesem Abschnitt 7. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden STILL nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat sowie gegenüber gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Kunden.
8. Beendigung, Rückgabe
8.1. Mietet der Kunde das Mietobjekt unbefristet, kann der Vertrag beidseitig mit einer Kündigungsfrist von 48 Stunden (Montags bis Freitags, ausgenommen gesetzliche Feiertage) schriftlich beendet werden. Ist die Mietdauer im Mietvertrag bestimmt, ist eine Kündigung zu einem Zeitpunkt vor Ablauf der Mietdauer ausgeschlossen.
8.2. Bei Beendigung des Vertrages, gleich aus welchen Gründen, hat der Kunde das Mietobjekt auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich an STILL zurückzuliefern.
8.3. Das Mietobjekt muss bei Rückgabe in einem ordnungsgemäßen Zustand sein, der dem Alter und der vertragsgemäßen Nutzung gemäß Einsatzbedingungen entspricht. Das Mietobjekt muss einsatzbereit, vollständig - insbesondere gemäß Lieferumfang oder gegebenenfalls durchgeführten baulichen Änderungen des Mietobjektes durch STILL - frei von Schäden und groben Verunreinigungen sein. Der Kraftstoff bei verbrennungsmotorischen Mietobjekten ist bei Rückgabe so zu ergänzen, dass er dem Füllungsgrad bei Übergabe entspricht. STILL ist berechtigt Kosten für Beschädigungen, fehlende Baugruppen oder Anbauteile, grobe Verunreinigungen und Nachtankkosten an den Kunden nachzuberechnen.
8.4. Bei Rückgabe des Mietobjektes wird dem Kunden ein Rückgabeschein vorgelegt, (der von ihm und STILL oder deren Beauftragten nach äußerlicher Inaugenscheinnahme des Mietobjekts ausgefüllt wird. Hiermit werden - vorbehaltlich einer sorgfältigen Überprüfung des Mietobjekts durch STILL – nur der äußere Zustand und der Übernahmeumfang dokumentiert. Findet die Rückgabe ohne Anwesenheit eines Vertreters des Kunden statt, wird STILL den Zustand und den Übernahmeumfang entsprechen dokumentieren und den Kunden im Anschluss darüber informieren. Eine sorgfältige Überprüfung des Mietobjekts ist erst nach Rückgabe bei STILL möglich. Die hier anfallenden Schäden und Mängel unterliegen den Allgemeinen Mietvertragsbedingungen und werden dem Kunden belastet.
8.5. Kommt der Kunde seiner Rückgabeverpflichtung nicht fristgemäß nach, so werden dem Kunden eine Tagesrate für jeden überschrittenen Kalendertag bis zur tatsächlichen Rückgabe des Mietobjektes auf Basis der vereinbarten bzw. nach Ziffer 2.7 gültigen Mietrate und die durch die Rückgabeverzögerung verursachten Kosten berechnet. Während dieser Zeit bleiben die Pflichten des Kunden aus diesem Vertrag bestehen.
9. Datenschutz
9.1. Sofern nichts anderes bestimmt ist, erfüllen die Parteien ihre jeweiligen gesetzlichen Verpflichtungen in Bezug auf alle anwendbaren Datenschutzbestimmungen, insbesondere – aber nicht beschränkt auf – geeignete Maßnahmen zum Schutz der persönlichen Daten gem. Art. 32 DS-GVO, die Wahrung der Vertraulichkeit von personenbezogenen Daten sowie die Führung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten gem. Art. 30 DS-GVO, eigenständig. Allgemeine Informationen zum Umgang mit personenbezogenen Daten im Rahmen von Kundenbeziehungen durch STILL sind zu finden unter: https://www.still.de/datenschutz.html
9.2. Die Umstände der Datenverarbeitung können je nach bestellten Produkten und Services variieren. Entsprechende Informationen werden vorab durch STILL mitgeteilt. Die Parteien werden in diesem Zusammenhang alle zusätzlichen vertraglichen Maßnahmen ergreifen, die zur Einhaltung der geltenden Gesetze und Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten erforderlich sind.
10. Datennutzung
10.1. Soweit das mit dem Mietobjekt verbundene Fahrzeug über ein Modem verfügt, um Fahrzeugbasisdaten für digitale Services zu übertragen, ist STILL berechtigt, die von dem Mietobjekt generierten nicht-personenbezogenen Daten (Ladezyklen, Betriebsstunden, Batteriezustand) wie folgt zu nutzen:
10.1.1. Durchführung von Vereinbarungen mit dem Kunden oder damit zusammenhängenden Tätigkeiten (z. B. Ausstellung von Rechnungen, Erstellung und Bereitstellung von Berichten oder Analysen, Finanzprognosen, Folgenabschätzungen, Berechnung von Mitarbeiterleistungen);
10.1.2. Bereitstellung von Support, im Rahmen der Abwicklung von Mängeln, oder ähnlichen Dienstleistungen oder zur Beurteilung von Ansprüchen des Kunden, von STILL oder Dritten (z.B. in Bezug auf Funktionsstörungen) im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand oder der zugehörigen Dienstleistung;
10.1.3. Überwachung und Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit, Sicherheit und des Schutzes des Vertragsgegenstandes oder der zugehörigen Dienstleistung sowie Sicherstellung der Qualitätskontrolle;
10.1.4. Verbesserung der Funktionsweise aller von STILL angebotenen Produkte oder zugehörigen Dienstleistungen;
10.1.5. Entwicklung neuer Produkte oder Dienstleistungen, einschließlich Lösungen der künstlichen Intelligenz (KI), jeweils durch STILL oder Dritte, die im Auftrag von STILL handeln (d. h. verbundene Unternehmen oder Fälle, in denen STILL entscheidet, welche Aufgaben solchen Parteien übertragen werden und daraus Nutzen zieht), in Zusammenarbeit mit anderen Parteien oder über Zweckgesellschaften (z. B. Joint Ventures). STILL hat angemessene technische und organisatorische Maßnahmen (z. B. Anonymisierung, Differential Privacy sowie Zugriffskontrollen) umzusetzen, um ein Abfließen kommerziell sensibler Kundendaten in KI‑Modelle zu verhindern; und
10.1.6. Aggregation dieser nicht‑personenbezogenen Daten mit anderen Daten oder die Erstellung daraus abgeleiteter Daten zu gesetzlich gestatteten Zwecken, einschließlich dem Ziel, solche aggregierten oder abgeleiteten Daten an Dritte zu verkaufen oder anderweitig verfügbar zu machen. Dabei behält STILL das alleinige Eigentum sowie sämtliche Nutzungsrechte an solchen aggregierten oder abgeleiteten Datensätzen, sofern diese Daten es nicht ermöglichen, spezifische Daten zu identifizieren, die aus dem vernetzten Produkt an STILL übermittelt wurden oder es einem Dritten ermöglichen, solche Daten aus dem Datensatz abzuleiten.
10.2. STILL verpflichtet sich, nicht-personenbezogene Daten nicht zu verwenden, um Erkenntnisse über die wirtschaftliche Lage, das Vermögen und die Produktionsmethoden des Kunden oder über die Nutzung des Produkts oder der zugehörigen Dienstleistung durch den Kunden in einer anderen Weise zu gewinnen, die die kommerzielle Position des Kunden auf den Märkten, auf denen der Kunde tätig ist, beeinträchtigen könnte.
10.3. Die Nutzung nicht-personenbezogener Daten berechtigt nicht zu einer verbotenen Verwendung dieser Daten. STILL trifft angemessene organisatorische und technische Maßnahmen, um sicherzustellen, dass kein Dritter, weder innerhalb noch außerhalb der STILL-Organisation, eine derartige verbotene Verwendung nicht-personenbezogener Daten vornimmt.
10.4. Sofern kein Modem in dem mit dem Mietobjekt verbundenen Fahrzeug vorhanden ist, müssen die in Ziffer 10.1 genannten Mietobjektdaten manuell erhoben werden. Die Erhebung der Daten erfolgt in diesem Fall durch den Kunden oder einen von STILL benannten Dritten. Der Kunde verpflichtet sich, einmal pro Quartal oder in besonderen Fällen, dem von STILL benannten Dritten zu normalen Geschäftszeiten kurzzeitig Zugriff auf das Mietobjekt und das damit verbundene Fahrzeug zum Auslesen der Daten zu gewähren. STILL wird in diesem Fall dem Kunden mindestens 10 Tage im Voraus Terminvorschläge unterbreiten. Soweit die Erhebung durch den Kunden erfolgt, muss dieser die Daten auf Anfrage unverzüglich an STILL mitteilen. Ziffer 10.1. bis 10.3 gelten für diese Datensätze entsprechend.
Stand 01.05.2026