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ALLGEMEINE MIETVERTRAGSBEDINGUNGEN

für Fahrzeuge der Kurzfristmietflotte der STILL GmbH, Berzeliusstrasse 10, 22113 Hamburg (nachfolgend „STILL“), Stand 01.08.2022

1. Auftragsbestätigung
Die schriftliche STILL-Auftragsbestätigung legt den Inhalt des Mietvertrages fest und bildet mit diesen allgemeinen Mietvertragsbedingungen den Mietvertrag mit dem Kunden.

2. Zahlungen, Fälligkeit und Betriebsstundenzähler
2.1. Die Mietrate gilt grundsätzlich für einen einschichtigen Einsatz bei einer maximalen Nutzung von 8 Betriebsstunden pro Kalendertag sowie maximal 100 Betriebsstunden pro Kalendermonat. Der Aufpreis für einen 2-Schicht-Einsatz (bis 12 Betriebsstunden pro Kalendertag oder 200 Stunden pro Kalendermonat) beträgt 50 %, für einen 3-Schicht-Einsatz (mehr als 12 Stunden pro Kalendertag oder 300 Stunden im Kalendermonat) die doppelte Rate.
2.2. Überschreitet der Kunde die vereinbarte Betriebsstundenzahl, so ist STILL berechtigt, die Mietrate entsprechend 2.1. zu erhöhen. Maßgeblich für die Erfassung der Betriebsstunden ist der in dem Objekt eingebaute Betriebsstundenzähler. Der Kunde verpflichtet sich, bei Störungen des Zählers STILL unverzüglich zu verständigen.
2.3. Die Mietrate beinhaltet nicht die Betriebskosten für das Objekt, insbesondere keine Energie- und Treibstoffkosten.
2.4. Die Kosten für die Hin- und Rückfracht gehen zu Lasten des Kunden. Auf Kundenwunsch kann STILL die Hin- und Rückfracht für den Kunden organisieren.
2.5. Alle vereinbarten Beträge gelten zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
2.6. Die Mietraten sind ohne Abzug jeweils monatlich im voraus zur Zahlung fällig. Sollte die Miete eine geringere Mietdauer als einen Kalendermonat aufweisen ist die Zahlung sofort nach Erhalt des Mietobjektes zur Zahlung fällig.
2.7. Ist für eine vereinbarte Mietdauer kein fester Mietpreis für das Mietobjekt vereinbart, kann STILL die Mietrate zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang anpassen, in dem eine Anpassung der Standard-Mietpreisliste von STILL wirksam wird. Das gleiche gilt auch, wenn der Kunde das Mietobjekt für eine vereinbarte Mietdauer zu einem festen Mietpreis gemietet hat und anschließend über die vereinbarte Mietdauer hinaus nutzt, vorausgesetzt, dass in der vereinbarten Mietdauer oder im Anschluss daran eine Änderung der Standard-Mietpreisliste von STILL wirksam wird.
Ist eine Mietdauer für das Mietobjekt zu einem festen Mietpreis vereinbart, bezieht sich der vereinbarte Mietpreis auf die vereinbarte Mietdauer. Bei Mietzeitverkürzungen gilt auch dann der gültige Listenpreis für die tatsächliche Mietdauer, wenn STILL der Mietzeitverkürzung zustimmt.

3. Verzug, außerordentliche Kündigung
Kommt der Kunde mit einer Rate oder einer anderen vereinbarten Zahlung in Verzug oder erfüllt er sonstige in diesem Vertrag genannte Verpflichtungen nicht, hat STILL das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen und vom Kunden Schadensersatz zu fordern.

4. Normaler Einsatz und Einsatzanalyse
4.1. Das Mietobjekt wird von dem Kunden im normalen Einsatz verwendet. Der normale Einsatz gilt, wenn der Verschleiß des Mietobjektes kein überdurch­schnittliches Maß annimmt. Nicht dem normalen Einsatz entsprechend wird insbesondere der Einsatz in der Chemischen Industrie, Sägeindustrie und Holzbearbeitung, Schiefer- und Tonindustrie, Feuerfeste- und Steinzeugindustrie, Schrott- und Abbruch­wirtschaft, Sektkellerei, Weinbau und Weinhandel, Hafenbetrieb, Schwermetall­anfertigung sowie der Einsatz im Vertrieb von Erdölerzeugnissen definiert. Der Kunde ist in diesen Fällen bei der Mietanfrage verpflichtet den normalen Einsatz überschreitenden Einsatz an STILL zu melden.
4.2. Eine Veränderung der Einsatzbedingungen – wie vom Kunden bei der Mietanfrage oder einer Einsatzanalyse angegeben – darf keine höhere Beanspruchung nach sich ziehen. Ändern sich die Einsatzbedingungen, so kann STILL die Mietrate ändern.
4.3. STILL behält das Recht eine detaillierte Einsatzanalyse mit dem Kunden zu erarbeiten.

5. Pflichten des Kunden, Schäden und Gebrauch
5.1. Der Kunde hat das Objekt auf seine Kosten in ordnungsgemäßem und funktionsfähigem Zustand zu erhalten.
5.2. Dem Kunden obliegt die tägliche Kontrolle des Objektes, insbesondere, soweit es auf das Objekt zutrifft, des Ölstands des Fahrmotors und des Wassers des Kühlsystems, sowie des Luftdrucks der Reifen und des Wasserstands der Batterie. Gegebenenfalls hat der Kunde diese Betriebsstoffe entsprechend zu ergänzen. Sollten sich im Einsatz des Objekts ungewöhnliche Verbrauchs- oder Verschleißerscheinungen oder andere Besonderheiten zeigen, ist STILL sofort zu benachrichtigen und STILL oder durch STILL legitimierte Betriebe Zugang zu dem Mietobjekt zu gewähren. Ergibt die folgende Überprüfung des Mietobjektes die Notwendigkeit einer Reparatur oder einer sonstigen Instandsetzung, so werden diese Arbeiten durch STILL oder durch STILL legitimierte Betriebe durchgeführt.
5.3. Im Fall einer notwendigen Reparatur, Wartung, und bei Anfrage durch STILL hat der Kunde kostenfrei in seinen eigenen Betriebsräumen einen geeigneten Platz und das Objekt zur Verfügung zu stellen, so dass STILL dieses während ihrer üblichen Geschäftszeit warten, reparieren und inspizieren kann.
5.4. Für Schäden aufgrund normalen Verschleißes hat STILL aufzukommen. Für die übrigen Schäden, insbesondere für solche aufgrund unsachgemäßer Behandlung des Objektes, hat der Kunde aufzukommen. Schäden am Mietobjekt müssen durch den Kunden sofort an STILL gemeldet werden.
5.5. Eine Entfernung des Objektes von dem vereinbarten Standort ist nur nach schriftlicher Einwilligung durch STILL zulässig. Änderungen und zusätzliche Einbauten darf der Kunde nur nach schriftlicher Einwilligung von STILL vornehmen.
5.6. Der Kunde hat STILL bei Zugriffen Dritter auf das Objekt unverzüglich zu unterrichten. Entsprechendes gilt bei Zwangsvollstreckungen in das Grundstück, auf dem sich das Objekt befindet.
5.7. Der Kunde darf das Objekt nur nach schriftlicher Einwilligung durch STILL Dritten überlassen.
5.8. Der Kunde stellt STILL von Ansprüchen Dritter frei, die sich aus Gebrauch und Betrieb des Objektes ergeben.

6. Haftpflicht, Maschinenbruchversicherung und STILL-Miete-Plus
6.1. Der Kunde verpflichtet sich, auf seine Kosten eine ausreichende Haftpflicht­versicherung für das Objekt unter Einschluss des Risikos der Nutzung im Rahmen der Nutzungsüberlassung des Objektes abzuschließen. Der Kunde hat das Objekt außerdem gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Zudem hat der Kunde das Risiko unvorhergesehener Schäden an dem Objekt durch den Abschluss einer Maschinenbruchversicherung oder durch den Abschluss der STILL Miete Plus Garantie gemäß Ziffer 6 abzusichern. Der Kunde hat vor Übergabe des Fahrzeugs den Nachweis über den Versicherungsschutz durch Übergabe von Unterlagen einschließlich der Versicherungsscheine zu erbringen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht termingerecht nach, kann STILL die erforderlichen Verträge auf Kosten des Kunden abschließen oder die Miete verweigern. Der Kunde tritt für die Vertragsdurchführung sämtliche Rechte aus den Versicherungsverträgen an STILL ab, die diese Abtretung annimmt.
6.2. STILL-Miete-Plus ist ein kostenpflichtiger, optionaler Bestandteil des Mietvertrags für das vom Kunden gemietete Objekt.
6.2.1. STILL Miete Plus ist eine die gesetzliche Mängelgewährleistung ergänzende kostenpflichtige Garantiezusage von STILL zur Wiederherstellung des Gerätes oder zum Ersatz (in Geld oder Material) bei unvorhergesehenen Schäden an dem Gerät. Anbaugeräte, Personenschutzanlagen, Traktionsbatterien und Ladegeräte sind nur von der Garantie erfasst, wenn sie ausdrücklich zum Gegenstand der Garantiezusage STILL Miete Plus gemacht werden. Die Garantie erstreckt sich auf Schäden, die entweder durch unvermeidbare Umstände außerhalb des Einflussbereichs des Kunden entstehen, insbesondere nicht beherrschbare Naturereignisse, oder durch den Kunden (einschließlich seiner Erfüllungs- und Verrichtungshilfen) verursacht worden sind, ohne dass diesen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
6.2.2. Rechte des Kunden aus der Garantiezusage bestehen nur bei Nutzung des Objekts an dem im Vertrag bezeichneten Standort durch den Kunden (einschließlich seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen).
6.2.3. Die Garantieleistung von STILL besteht in der Bereitstellung des reparierten Objekts oder eines gleichwertigen Ersatzobjekts im Zustand unmittelbar vor Eintritt des Schadens gegen Bezahlung des vereinbarten Eigenanteils. Im Falle des Ersatzes steht STILL das beschädigte Gerät zu.
6.2.4. Begrenzungen der Garantie. Nicht in der Garantiezusage enthalten sind:
a) der Ersatz für Schäden, die ursächlich durch Nichtbeachtung der Betriebs- und Bedienungsanleitung entstanden sind;
b) der Ersatz für Schäden, wenn das Mietobjekt für einen anderen als den bestimmungsgemäßen Zweck verwendet bzw. eingesetzt wird oder ein nichtberechtigter Fahrer das Mietobjekt bedient oder der Fahrer des Mietobjekts bei Verursachung des Schadensfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis (z.B. Fahrausweis für Flurförderzeuge) hat;
c) der Ersatz für Schäden, die durch den Kunden (einschließlich seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen) vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden; hierzu zählt insbesondere auch, wenn der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Mietobjekt sicher zu bedienen;
d) der Ersatz für Aufwendungen und Schäden des Kunden jeder Art, die nicht an dem Mietobjekt selbst entstanden sind, sowie die Stellung eines kostenfreien Überbrückungsobjekts im Garantiefall;
e) der Ersatz oder die Wiederherstellung eines Mietobjekts, das durch kriminelle Handlungen oder andere Ereignisse höherer Gewalt als Naturereignisse beschädigt bzw. zerstört wurde;
f) der Ersatz oder die Wiederherstellung bei Schäden, soweit dafür ein Ersatzanspruch gegen einen dritten Schadensverursacher oder einen Versicherer besteht.


6.2.5. Berechnung von STILL Miete Plus

Der vereinbarte Betrag für STILL Miete Plus ist Teil der Leistung aus dem Mietvertrag, und wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Daneben berechnet STILL dem Kunden im Garantiefall den vereinbarten Eigenanteil. Der Eigenanteil ist für jedes Objekt und für jeden Schadensfall gesondert zu bezahlen.

6.2.6. Vorzeitige Beendigung

Ist die Mietzeit bestimmt, kann die Garantiezusage STILL Miete Plus vorbehaltlich der Regelung 3. von beiden Parteien jederzeit vorzeitig mit einer Kündigungsfrist von 10 Arbeitstagen schriftlich beendet werden. Die vorzeitige Beendigung lässt den Mietvertrag im Übrigen unberührt. Eine vorzeitige Beendigung durch den Kunden ist nur dann zulässig, wenn er eine mindestens gleichwertige Absicherung gegen die gemäß Ziffer 6.1 von dieser Garantie erfassten Schäden nachweist.

7. Haftung von STILL
7.1. Auf Schadensersatz haftet STILL – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet STILL, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungserleichterungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

        7.1.1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
        7.1.2. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (d.h. eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist STILLs Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

7.2. Die sich aus Abs. 1) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Mietobjekts übernommen wurde (wobei in diesem Fall die Haftung auf den Umfang beschränkt ist, in dem die Beschaffenheitsgarantie gerade bezwecken sollte den Kunden gegen den konkret eigetretenen Schaden abzusichern) und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.3. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
7.4. Weitere Ansprüche, insbesondere Freistellungsansprüche und Ansprüche auf Ersatz indirekter Schäden bzw. Folgeschäden sind vorbehaltlich der Fälle in 7.1 und 7.2 dieser allgemeinen Mietvertragsbedingungen ausgeschlossen.
7.5. Die sich aus diesem Abschnitt 7. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden STILL nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat sowie gegenüber gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Kunden.

8. Beendigung, Rückgabe
8.1. Mietet der Kunde das Objekt unbefristet, kann der Vertrag beidseitig mit einer Kündigungsfrist von 48 Stunden (montags bis freitags, ausgenommen gesetzliche Feiertage) zum Ende des Kalendermonats schriftlich beendet werden. Ist die Mietzeit bestimmt, ist eine Kündigung, vorbehaltlich der Reglung 3., vor Ablauf der Mietzeit ausgeschlossen.
8.2. Bei Beendigung des Vertrages, gleich aus welchen Gründen, hat der Kunde das Objekt auf seine Kosten unverzüglich an STILL zurückzuliefern.
8.3. Das Objekt muss bei Rückgabe in einem ordnungsgemäßen Zustand sein, der dem Alter und der vertragsgemäßen Nutzung gemäß Einsatzbedingungen entspricht. Das Objekt muss einsatzbereit, vollständig - insbesondere gemäß Lieferumfang oder gegebenenfalls durchgeführten baulichen Änderungen des Objektes durch STILL - frei von Schäden und groben Verunreinigungen sein. Der Kraftstoff bei verbrennungs-motorischen Staplern ist bei Rückgabe so zu ergänzen, dass er dem Füllungsgrad bei Übergabe entspricht. STILL ist berechtigt Kosten für Beschädigungen, fehlende Baugruppen oder Anbauteile, grobe Verunreinigungen und Nachtankkosten an den Kunden nach zu berechnen.
8.4. Bei Rückgabe des Objekts wird dem Kunden ein Rückgabeschein vorgelegt, der von ihm und STILL oder deren Beauftragten nach oberflächlicher Inaugenscheinnahme des Objekts ausgefüllt wird. Hiermit werden – vorbehaltlich einer sorgfältigen Überprüfung des Objekts durch STILL – nur der äußere Zustand und der Übernahmeumfang dokumentiert. Eine sorgfältige Überprüfung des Gerätes ist erst nach Rückgabe bei STILL möglich. Die hier anfallenden Schäden und Mängel unterliegen den Allgemeinen Mietvertragsbedingungen und werden dem Kunden belastet.
8.5. Kommt der Kunde seiner Rückgabeverpflichtung nicht fristgemäß nach, so werden für jeden überschrittenen Kalendertag bis zur tatsächlichen Rückgabe des Objekts dem Kunden auf Basis der vereinbarten Rate eine Tagesrate und die durch die Rückgabeverzögerung verursachten Kosten berechnet. Während dieser Zeit bleiben die Pflichten des Kunden aus diesem Vertrag bestehen.

9. Datenschutz

Die Parteien verpflichten sich, die anwendbaren Datenschutzgesetze zu beachten und personenbezogene Daten in Übereinstimmung mit diesen zur Erreichung des Vertragszwecks und der Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen zu verarbeiten. Weitere Informationen zum Umgang mit personenbezogenen Daten und zum Thema Datenschutz sind unter www.still.de/datenschutz.html abrufbar. Ergänzende Informationen und Vereinbarungen können produktbezogen notwendig werden und werden vor einer Datenverarbeitung mitgeteilt.


10. Datennutzung
Soweit das Mietobjekt über eine Telematikeinheit verfügt, um Fahrzeugbasisdaten (Seriennummer, KCU Security Code, Ländercode, Hardwareversion, Softwareversion) an STILL zu übertragen, gelten zusätzliche Vertragsbedingungen. Diese können unter Allgemeine Logistikbedingungen | STILL Deutschland abgerufen, bzw. unter info@STILL-mh.de angefragt werden. Die Fahrzeugbasisdaten werden zum Betrieb des Mietobjekts erhoben und genutzt. Weitergehenden Dienste (z.B. Truck Health Management), die eine weitergehende Datenabfrage notwendig machen, können zusätzlich vereinbart werden. Sofern personenbezogene Daten betroffen sind, unterliegen diese gesondert mitgeteilten Datenverarbeitungsbestimmungen.

11. Vertraulichkeit
1. Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Informationen, die ihm durch die mit STILL bestehende Vertragsbeziehung (die „Vertragsbeziehung“) bekannt werden, einschließlich Preisen, Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstige Informationen zu Erfindungen, Ideen, Konzeptionen, Entwürfen und Gestaltungen (zusammenfassend nachfolgend „Informationen“) streng geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben, auch nicht unter einer entsprechenden Geheimhaltungsvereinbarung mit diesen Dritten. Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) findet entsprechende Anwendung, wobei sämtliche dem Kunden im Rahmen der Vertragsbeziehung bekannt gewordenen Informationen, unter Beachtung von 11. 3) dieser allgemeinen Mietvertragsbedingungen, als Geschäftsgeheimnis gelten. Der Kunde stellt durch geeignete vertragliche Vereinbarungen sicher, dass auch seine von der Vertragsbeziehung betroffenen Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen entsprechend den Regelungen dieses Abschnitts 11. zur Geheimhaltung verpflichtet werden. Der Kunde wird dies STILL auf Wunsch auch schriftlich nachweisen.
2. Der Kunde verpflichtet sich, Informationen nur für Zwecke der jeweiligen Vertragsbeziehung zu verwenden, nicht kommerziell zu verwerten und nicht zum Gegenstand von gewerblichen Schutzrechten zu machen.
3. Die vorstehenden Verpflichtungen entfallen für solche Informationen, für die der Kunde nachweist, dass sie ihm in rechtmäßiger Weise vor dem Empfang durch STILL bekannt waren, die der Öffentlichkeit vor dem Empfang durch STILL zugänglich waren, die der Öffentlichkeit nach dem Empfang durch STILL zugänglich werden, ohne dass der Kunde hierfür verantwortlich ist, und für solche Informationen, die dem Kunden zu einem beliebigen Zeitpunkt von einem nach bester Kenntnis des Kunden dazu berechtigten Dritten zugänglich gemacht werden. Zuletzt entfallen die vorstehenden Verpflichtungen auch, wenn der Kunde gesetzlich dazu verpflichtet ist, Informationen in gerichtlichen, behördlichen oder sonstigen Verfahren zu offenbaren.
4. Hinweise des Kunden auf mit STILL bestehende Geschäftsbeziehungen oder die Verwendung des Namens „STILL“ zu Werbezwecken bedürfen STILLs ausdrücklicher vorheriger Zustimmung.
5. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt mit ihren Einschränkungen über den Zeitpunkt der wechselseitigen Erfüllung des jeweiligen zwischen STILL und einem Kunden geschlossenen Vertrag hinaus für weitere 10 (zehn) Jahre, sofern sich eine darüberhinausgehende Geheimhaltungsverpflichtung nicht aus gesetzlichen Regelungen ergibt.

12. Anwendbares Recht
Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

13. Gerichtsstand und Erfüllungsort
13.1 Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten, sowie für Verfahren wegen Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung ist Hamburg. Dies gilt nicht, soweit ein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist. STILL ist auch berechtigt, das für den Kunden zuständige Gericht zu wählen.
13.2 Der Erfüllungsort für die Verbindlichkeiten der Parteien ist der Lagerort von STILL, an dem das Objekt zur Lieferung an oder Abholung durch den Kunden bereitgestellt wird und im Übrigen Hamburg, sofern STILL und der Kunde nicht schriftlich einen anderen Erfüllungsort vereinbart haben.