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Verkaufs- und Reparaturbedingungen für Flurförderzeuge, Ersatzteile und Austauscheinheiten

I. Geltungsbereich und Form

1) Diese allgemeinen Verkaufs- und Reparaturbedingungen (nachstehend „AVB“) liegen dem Verkauf von Flurförderzeugen sowie Ersatzteilen und Austauscheinheiten (nachstehend „Waren“) und der Durchführung von Reparaturdienstleistungen abseits der Mängelgewährleistung (nachstehend „Reparaturen“) durch die STILL GmbH, Berzeliusstrasse 10, 22113 Hamburg (nachstehend „STILL“) zugrunde, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Sofern ein Vertrag unter Geltung dieser AVB den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, gelten diese AVB ohne Rücksicht darauf, ob STILL diese beweglichen Sachen selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB).

2) Diese AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners (nachstehend „Besteller“; STILL und der Besteller nachstehend gemeinsam auch „Parteien“ genannt) werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als STILL ihrer Geltung schriftlich ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn STILL in Kenntnis der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringt.

3) Diese AVB gelten gegenüber

a) einer natürlichen oder juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages mit STILL in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer gemäß § 14 BGB) und

b) juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

4) Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung bzw. Annahme des Bestellers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass STILL in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Bestellers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich im Sinne dieser AVB, also in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax), abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

II. Vertragsschluss

Ein Vertrag kommt in der Regel mit der auf eine Bestellung oder einen Auftrag des Bestellers bezogenen, schriftlichen Auftragsbestätigung durch STILL zustande (der „Vertragsschluss“). Ist dem Besteller für die Annahme des Angebots eine Frist gesetzt, kommt ein Vertrag nur bei fristgerechter Annahme zustande. Im Falle einer nicht fristgerechten oder nicht übereinstimmenden Annahme durch den Besteller gilt diese Annahme als neue Bestellung des Bestellers gegenüber STILL und ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen übereinstimmenden Auftragsbestätigung von STILL zustande. Dient der Kauf der Waren dem Weiterverkauf der Waren durch den Besteller an Verbraucher, so ist STILL hierüber vor Vertragsschluss schriftlich zu informieren.

III. Lieferungen und Leistungen

1) Die vertraglichen Verpflichtungen von STILL ergeben sich aus der Auftragsbestätigung bzw. dem Angebot in Verbindung mit diesen AVB. Nebenabreden und Änderungen sind nur verbindlich, sofern sie schriftlich vereinbart wurden. Die Spezifikationen zu Waren von STILL z.B. in Werbung, Datenblättern, Katalogen, STILLs Internetpräsenzen und zu einem etwaigen Angebot gehörenden Unterlagen (nachstehend „STILL-Wareninformationen“) wie z.B. Abbildungen und Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben wie Geschwindigkeiten, Brennstoffverbrauch und Bedienungskosten sind ca.-Werte mit Toleranzspannen und stellen keine Beschaffenheitsgarantien dar.

2) STILL-Wareninformationen, Kostenangaben, Zeichnungen und technische Unterlagen oder andere technische Informationen dürfen nicht ohne Zustimmung von STILL genutzt werden (außer für die Aufstellung, Inbetriebnahme, Benutzung und Wartung der Ware) oder kopiert, reproduziert, an Dritte ausgehändigt oder bekanntgegeben werden. An sämtlichen Unterlagen behält sich STILL die Urheberrechte vor.

3) STILL behält sich Konstruktions- und Formänderungen der Ware während der Lieferfrist vor, sofern nicht die Ware unter Berücksichtigung der mitgeteilten Verwendung eine grundlegende Änderung erfährt.

IV. Preise und Zahlungen

1) Es gelten, vorbehaltlich des Abschnitts V., die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise. Diese Preise verstehen sich im Hinblick auf Waren FCA „Lieferwerk“ (Incoterms 2020) als Nettopreise zuzüglich auf das Nettoentgelt gegebenenfalls anfallende Steuern, wie insbesondere Umsatzsteuern, Mehrwertsteuern, Waren- und Dienstleistungssteuern, Versicherungs- und Verbrauchssteuern, welche vom Kunden zu zahlen und zu übernehmen sind. „Lieferwerk“ im Sinne dieser AVB meint dasjenige Lieferwerk von STILL, welches gemäß der jeweiligen Auftragsbestätigung bzw. dem Angebot die Waren zur Abholung oder zum Versand bereitstellt. Liegt der Auftragswert unter EUR 50,00 so ist STILL berechtigt, EUR 10,00 Bearbeitungsgebühr zu berechnen. Für durch STILL zu versendende Waren (nachstehend „Versendungskauf“) trägt der Besteller, soweit nicht anders vereinbart, die Transportkosten ab Lieferwerk oder ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Besteller gewünschten Transportversicherung. Die Kosten für Transport und etwaige Versicherungen werden dem Besteller entweder durch den von STILL beauftragten Transportdienstleister in Rechnung gestellt, sofern der Besteller bei diesem ein Vertragskonto besitzt, oder durch STILL abgerechnet und in der Auftragsrechnung separat ausgewiesen.

2) Mangels besonderer Vereinbarungen ist die Zahlung für Flurförderzeuge und für Ersatz- und Austauschteile sowie Reparaturen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto an die auf der jeweiligen Rechnung genannte Bankverbindung von STILL zu leisten. Die Kosten der Diskontierung und Einziehung sind vom Besteller zu tragen. STILL ist, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung oder Reparatur ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse oder Anzahlung durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt STILL spätestens mit der Auftragsbestätigung bzw. dem Angebot, sofern die Auftragsbestätigung nicht nur deklaratorischen Charakter hat.

3) Bei Überschreitung der vorstehenden Zahlungsfristen oder eines vereinbarten Zahlungstermins kommt der Besteller in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Der ausstehende Betrag ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Ein Anspruch auf einen etwaigen kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) bleibt hierdurch unberührt. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. STILL behält es sich des Weiteren vor, zusätzlich eine Verzugspauschale von EUR 40,00 zu erheben. Diese Pauschale wird auf einen geschuldeten Schadensersatz angerechnet, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

4) Dem Besteller steht ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen von STILL nur insoweit zu, als sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch STILL anerkannt ist. Die Aufrechnung gegenüber Forderungen von STILL ist auf Gegenforderungen des Bestellers beschränkt, die aus demselben Vertragsverhältnis resultieren oder, sofern sie aus anderen Rechtsverhältnissen resultieren, unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von STILL anerkannt sind. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Bestellers, insbesondere gem. IX. 2) Satz 4 dieser AVB, unberührt.

5) Ansprüche des Bestellers gegenüber STILL dürfen nicht abgetreten werden.

6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass STILLs Anspruch auf die Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, so ist STILL nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann STILL den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

V. Preisanpassung

1) Vor dem Hintergrund der dynamischen Entwicklung von unter anderem Energie- und Rohstoffpreisen während der Herstellungsdauer von neuen Flurförderzeugen, besteht die grundsätzliche Notwendigkeit dafür, dass die Preise für neue Flurförderzeuge angepasst werden können. Eine Anpassung der Preise für neue Flurförderzeuge erfolgt unter der Voraussetzung und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Abschnitts V.

2) Grundlage bildet der vom Statistischen Bundesamt – unter anderem im Internet – veröffentlichte Erzeugerpreisindex gewerblicher Produkte GP09-28221 für Hebezeuge und Fördermittel (abrufbar unter: www-genesis.destatis.de/genesis/online), im Folgenden der „Index“. Da der Index mit zeitlichem Versatz erstellt und veröffentlicht wird, wird zur Ermittlung der im Folgenden näher beschriebenen Indexwerte auf den Wert abgestellt, der mindestens zwei Monate in der Vergangenheit liegt.

3) Den Ausgangspunkt bildet der Zeitpunkt des Vertragsschlusses gemäß Ziffer II. dieser AVB. Der Monat in dem der Vertragsschluss erfolgt, ist der „Bestellmonat“. Vom Bestellmonat leitet sich der erste Indexwert ab: Als „Bestellindexwert“ ist der Indexwert des Monats anzusetzen, der zwei Monate vor dem Bestellmonat liegt (beispielsweise: Wenn der Bestellmonat Mai 2022 ist, ist der Indexwert für März 2022 als Bestellwertindex anzusetzen).

4) STILL wird dem Besteller einen ersten Liefertermin bestätigen („Liefertermin“). Als „Lieferindexwert“ ist der Indexwert des Monats anzusetzen, dervier Monatevor dem Liefertermin liegt (beispielsweise: der Liefertermin ist der 15. November 2022), womit der Indexwert aus Juli 2022 als Lieferwertindex anzusetzen wäre).

5) Die „Varianz“ stellt die prozentuale Veränderung der Indexwerte dar und errechnet sich nach der Formel
[( Lieferindexwert / Bestellindexwert) -1] x 100 = Varianz in %.
Das Ergebnis wird auf zwei Nachkommastellen gerundet und kann sowohl positiv als auch negativ sein. Ist die Varianz größer 3,00 % oder kleiner - 3,00 % kommt es vorbehaltlich des Absatzes 6 zu einer automatischen Anpassung des Preises um die errechnete Varianz. Bei einer positiven Varianz erhöht sich also der Preis automatisch, wohingegen es bei einer negativen Varianz zu einer automatischen Verringerung des Preises kommt.

6) Eine Preisanpassung wird nicht vorgenommen, wenn die Varianz zwischen -3,00 % und 3,00 % liegt oder genau -3,00 % oder genau 3,00 % beträgt. Eine Preisanpassung scheidet auch für den Fall aus, dass zwischen Vertragsschluss und dem bei Vertragsschluss mitgeteilten Liefertermin nicht mehr als 180 Kalendertage liegen. Für den Fall, dass es nicht zu einer Preisanpassung kommt, erfolgt hierüber keine gesonderte Mitteilung von STILL an den Besteller.

7) Kommt es dagegen zu einer Preisanpassung auf Grundlage dieser Ziffer V., wird STILL dies dem Besteller unter Angabe des angepassten Preises mitteilen. Erfolgt eine Erhöhung des Preises, kann der Besteller innerhalb von sieben Tagen nach Mitteilung der Preisänderung die Bestellung stornieren.

VI. Lieferfrist

1) Die Lieferfrist beginnt in Bezug auf Waren mit Vertragsschluss, allerdings nicht vor Eingang von durch den Besteller etwaig beizubringender Unterlagen, Genehmigungen, Informationen und/oder etwaig zu leistender Vorkasse oder Anzahlungen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware zur Übernahme FCA „Lieferwerk“ (Incoterms 2020) von STILL bereitsteht (nachstehend „Abholbereitschaft“) oder, bei einem Versendungskauf, die Ware zum Versand bereitsteht (nachstehend „Versandbereitschaft“) und dem Besteller die Abhol- bzw. Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung etwaiger Vertrags- und Mitwirkungspflichten des Bestellers voraus.

2) STILL behält sich eine Anpassung der Lieferfrist vor, sofern nach Vertragsschluss auf Veranlassung der Bestellers Änderungen in Bezug auf die vertragsgegenständliche Ware gewünscht werden.

3) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener, unabwendbarer und unverschuldeter Ereignisse (z.B. Betriebsstörung, Störung der Telekommunikation, behördliche Eingriffe, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Beschlagnahme, Energieversorgungsschwierigkeiten, Krieg, Aufstand, Embargo, Epidemien, Pandemien sowie Naturkatastrophen), die nachweislich auf die Fertigstellung, Auslieferung oder Ablieferung der Ware von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von STILL nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Für den Fall, dass STILL eine vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, wird STILL den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist STILL berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers wird STILL unverzüglich erstatten.

4) Wird die Abholung oder, bei einem Versendungskauf, der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Mitteilung der Abhol- bzw. Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Lieferwerk mindestens jedoch 0,5 Prozent des Rechnungsbetrages für jeden Monat (ggf. zeitanteilig) insgesamt jedoch höchstens 5 (fünf) Prozent des Rechnungsbetrages, berechnet, wobei die Geltendmachung höherer Lagerkosten vorbehalten bleibt, auf die die berechneten Kosten angerechnet werden. Dem Besteller wird gestattet, geringere Kosten für die Lagerung der Ware nachzuweisen. STILL ist jedoch berechtigt, nach schriftlicher Setzung einer angemessenen Frist anderweitig über die Ware zu verfügen und den Besteller nach Ablauf der Verzögerung auf der Grundlage der vereinbarten Lieferbedingungen und unter Vereinbarung einer neuen Lieferfrist erneut zu beliefern.

5) Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass der Leistungserbringung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Die Parteien verpflichten sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr/Verbringung/Einfuhr benötigt werden. Verzögerungen aufgrund Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren hemmen Fristen und Lieferzeiten. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen; Schadensersatzansprüche werden insoweit und wegen vorgenannter Fristüberschreitungen nach Maßgabe von Abschnitt XII. dieser AVB ausgeschlossen.

VII. Verpackung

1) Eine Rücknahme von Verpackungsmaterial ist bei solchen Verpackungen ausgeschlossen, für die ein Duales System der Abfallbeseitigung oder ähnliches eingerichtet wurde (systembeteiligungspflichtige Verpackungen), das von der zulässigen Behörde nach dem Verpackungsgesetz in seiner jeweils gültigen Fassung anerkannt ist. Eine Rücknahme von Verpackungsmaterial ist ebenfalls ausgeschlossen, soweit von STILL gemäß des Verpackungsgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung bei der Entsorgung ein geeignetes Entsorgungsunternehmen eingeschaltet wird. Der Besteller ist in diesem Fall verpflichtet, das Verpackungsmaterial bereitzuhalten und dem Entsorgungsunternehmen restentleert zu übergeben.

2) Soweit STILL mit dem Besteller vereinbart, dass dieser gegen die Gewährung einer Entsorgungspauschale auf sein Rückgaberecht verzichtet, ist dieser verpflichtet, die gebrauchten Verpackungen einem anerkannten Entsorgungsunternehmen zu übergeben, das eine geordnete Entsorgung gemäß den Vorschriften des Verpackungsgesetzes gewährleistet.

VIII. Gefahrenübergang

1) Die Lieferung erfolgt ab Lieferwerk, und zwar entweder indem die Ware an den Besteller selbst oder dessen Transportperson übergeben wird („Abholung“) oder an eine von STILL bestimmte Transportperson übergeben wird („Versand“). Es gilt die Lieferklausel FCA „Lieferwerk“ (Incoterms 2020). „Transportperson“ im Sinne dieser AVB meint jeden mit dem Transport der Ware Beauftragten (z.B. Transportunternehmen oder Spediteur) oder jede sonst zur Ausführung des Transports der Ware bestimmte Person oder Anstalt.

2) Im Falle der Abholung und im Falle des Versands geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung sowie die Verzögerungsgefahr auf den Besteller über, sobald die Ware an den Besteller oder die Transportperson übergeben worden ist. Dies gilt ebenfalls, wenn Teillieferungen erfolgen oder STILL noch andere Leistungen (z.B. Einweisung) übernommen hat.

3) Wenn zum festgelegten Termin die Abholung nicht erfolgt, so gilt STILL als zu einem Versand der Ware auf Rechnung und Gefahr des Bestellers ermächtigt.

4) Verzögert sich die Abholung oder, bei einem Versendungskauf, der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Mitteilung der Abhol- bzw. Versandbereitschaft ab auf den Besteller über.

5) Kommt der Besteller in Annahme- oder Zahlungsverzug oder lehnt er die Annahme der bestellten Ware ernsthaft und endgültig ab, so ist STILL berechtigt, nach schriftlicher Mahnung mit angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

6) Abholbereite oder versendete Waren sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt X. dieser AVB anzunehmen, sofern diese Mängel nicht erheblich sind.

IX. Eigentumsvorbehalt

1) STILL behält sich das Eigentum an den verkauften Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (nachstehend „gesicherte Forderung“) vor (nachstehend „Vorbehaltsware“). Dieser Eigentumsvorbehalt besteht auch dann fort, wenn die Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

2) Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Maschinenbruch, Wasser, Feuer und sonstige Schäden zu versichern. Etwaige Wartungs- und Inspektionsarbeiten hat der Besteller rechtzeitig auf eigene Kosten durchzuführen.

3) Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden.

4) Über Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hinsichtlich der Vorbehaltsware hat der Besteller STILL unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Die Kosten der Beseitigung solcher Maßnahmen gehen zu Lasten des Bestellers.

5) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang seinerseits unter Eigentumsvorbehalt weiter zu verkaufen oder deren Gebrauch entgeltlich Dritten zu überlassen. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen gegen seine Abnehmer oder Dritte aus der Weiterveräußerung oder Gebrauchsüberlassung an STILL in Höhe des Rechnungswertes der Erstveräußerung der Vorbehaltsware (inkl. Mehrwertsteuer) oder in Höhe eines etwaigen Miteigentumsanteils von STILL zuzüglich 10 % ab, je nachdem, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weitergegeben wird und ohne dass es hierzu noch einer besonderen Abtretungserklärung im Einzelfall bedarf. STILL nimmt die Abtretung an. Die unter IX. 4) dieser AVB genannten Pflichten des Bestellers gelten auch hinsichtlich der abgetretenen Forderungen. Zur Einziehung der abgetretenen Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von STILL, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt, jedoch wird STILL von der Befugnis erst Gebrauch machen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber STILL nicht nachkommt, ein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt oder STILL den Eigentumsvorbehalt durch Ausübung eines Rechts gem. IX. 8) dieser AVB geltend macht. Ab dem Eintritt des Zahlungsverzugs kann STILL verlangen, dass die STILL zustehenden Beträge von dem Forderungsschuldner auf ein von STILL benanntes Treuhandkonto eingezahlt werden. STILL kann auch verlangen, dass die Schuldner des Bestellers Zahlungen an STILL leisten und der Besteller zu diesem Zweck STILL die Schuldner der abgetretenen Forderung namhaft macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und diesen Schuldnern die Abtretung offenlegt. Außerdem ist STILL in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Bestellers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware zu widerrufen.

6) Kann die Forderung aus der Weiterveräußerung im vorgenannten Umfang nicht abgetreten werden, weil die Forderung unter eine Kontokorrentabrede zwischen Besteller und dessen Kunden fällt, so gilt der Saldo aus dem Kontokorrentverhältnis nach der Saldierung insoweit als abgetreten, als die Forderung aus der Weiterveräußerung nach den vorstehenden Bestimmungen abgetreten werden soll. Diese Sicherheit bleibt bis zur Tilgung der gesamten Forderungen des Bestellers gegen den Dritten bestehen.

7) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STILL als Hersteller gilt. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht STILL gehörenden Sachen durch den Besteller erwirbt STILL das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Für die entstehende neue Sache gilt sonst das Gleiche wie für die Vorbehaltsware; sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

8) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist STILL berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; vielmehr ist STILL berechtigt, lediglich die Vorbehaltsware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. In diesem Fall ist der Ablauf der Lieferfrist gehemmt. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, darf STILL diese Rechte nur geltend machen, wenn STILL dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

9) STILL behält sich vor, nach Behebung des Leistungshindernisses oder Leistung einer Sicherheit den Besteller unter erneuter Geltung und Fortlauf der vereinbarten Lieferfrist zu beliefern.

10) Übersteigt der realisierbare Wert der STILL zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, wird STILL auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach STILLs Wahl freigeben.

X. Ansprüche bei Sach- und Rechtsmängeln, Verjährungsfrist für Sachmängel

1) Die Ware ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die in dem Vertrag vereinbarte Beschaffenheit hat, sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und sie mit dem ggf. vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen (einschließlich Montage- und Installationsanleitungen) übergeben wurde (nachstehend „subjektive Anforderungen“). Sofern in Hinblick auf die Ware eine Montage durchzuführen ist, ist die Ware frei von Sachmängeln, wenn sie den subjektiven Anforderungen entspricht und die Montage sachgemäß durchgeführt worden ist oder die Montage zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf der unsachgemäßen Montage durch STILL noch auf einem Mangel in der von STILL an den Besteller übergebenen Anleitung beruht. Subjektive Anforderungen sind nur dann für STILL verbindlich, soweit sie schriftlich in der Auftragsbestätigung bzw. dem Angebot vereinbart wurden. Soweit keine subjektiven Anforderungen vereinbart wurden, ist die Ware frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den objektiven Anforderungen entspricht. „Objektive Anforderungen“ an die Ware werden in Abweichung zu § 434 Abs. 3 Nr. 1-4 BGB ausschließlich durch die öffentlichen Äußerungen von STILL in dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf https://www.still.de (samt Unterseiten) veröffentlichten Typenblatt zu der vertragsgegenständlichen Ware begründet. Sofern dort für die vertragsgegenständliche Ware zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses kein Typenblatt veröffentlicht ist, entspricht die Ware den Objektiven Anforderungen, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet (§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB). Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet STILL eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gemäß dieses Abs. 1) ergibt.

2) Weist die Ware bei Gefahrenübergang einen Mangel auf, umfasst der Nacherfüllungsanspruch des Bestellers nach Wahl von STILL die unentgeltliche Lieferung einer mangelfreien Ware (Ersatzlieferung) oder die unentgeltliche Beseitigung des Mangels (Nachbesserung). STILL ist berechtigt, den Ausbau der mangelhaften Sache und/oder den erneuten Einbau zu verweigern, wenn STILL ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war; X. 5) dieser AVB bleibt hiervon unberührt. STILL ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Zur Vornahme aller nach dem billigen Ermessen von STILL notwendig erscheinenden Nachbesserungsmaßnahmen oder Ersatzlieferungen hat der Besteller STILL stets die erforderliche Zeit und die Gelegenheit zu gewähren, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben oder den Zugang zu dieser Ware zu ermöglichen, sonst ist STILL von der Nacherfüllung befreit.

3) STILL haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Besteller bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt. Die Geltendmachung von Sachmängelansprüchen des Bestellers mit Ausnahme solcher aus Werkverträgen setzt voraus, dass dieser seiner nach § 377 und ggf. § 381 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Ablieferung bzw. Auslieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist STILL hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 7 (sieben) Arbeitstagen ab Ablieferung bzw. Auslieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Spätestens müssen Mängel jedoch 12 (zwölf) Monate nach Ablieferung bzw. Auslieferung der Ware schriftlich angezeigt werden. Äußerlich erkennbare Transportschäden sind unverzüglich, äußerlich nicht erkennbare Transportschäden innerhalb von 3 (drei) Tagen nach Ablieferung bzw. Auslieferung der Ware schriftlich anzuzeigen. Die Mängelrüge muss vom Besteller schriftlich mit den entsprechenden Dokumenten und Mustern sowie ggfs. Lichtbildern eingereicht werden. STILL ist nicht verpflichtet, Waren, die ihr ohne ihr vorheriges Einverständnis zurückgeschickt werden, zurückzusenden oder für ihre Aufbewahrung zu sorgen. Der Besteller darf Sachmängel nicht rügen, wenn sie unerheblich sind. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist STILLs Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

4) Für Mängelrechte gelten, mit Ausnahme der in XII. 1) und 2) dieser AVB genannten Fälle und des Unternehmerrückgriffs aus einer Endlieferung an Verbraucher, für die die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten, die folgenden Verjährungsfristen:

a) Für im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorhandene Sachmängel der Flurförderzeuge leistet STILL jeweils für die Dauer von 12 (zwölf) Monaten Gewähr. Die Gewährleistungsfrist beginnt, wenn die Ware derart in den Machtbereich eines Bestellers gelangt („Endkunde“), dass dieser sie untersuchen kann („Ablieferung“).

b) Für die gelieferten Ersatz- und Austauschteile sowie für durchgeführte Reparaturen leistet STILL ebenfalls 12 (zwölf) Monate Gewähr. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Ablieferung bzw. dem Datum des Einbaus beim Endkunden im Falle des Einbaus durch STILL, spätestens aber 6 (sechs) Monate nach Auslieferung. Für Nachbesserungen und Ersatzlieferungen im Rahmen der Gewährleistung läuft keine eigene Gewährleistungsfrist, es bleibt bei der Gewährleistungsfrist für die ursprüngliche Ware. Die Gewährleistungsfrist wird jedoch um die Dauer einer etwaig durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung verursachten Betriebsunterbrechung verlängert. Für gebrauchte Waren wird keine Gewähr übernommen.

5) STILL trägt bzw. erstattet die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen und angemessenen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, soweit tatsächlich ein Mangel vorliegt. Dies gilt nicht für Mehraufwendungen, die dadurch entstanden sind, dass die Ware nachträglich an einen anderen Ort als den vertraglichen Erfüllungsort verbracht wurde. Ist die Sache nicht mangelhaft, so kann STILL vom Besteller die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar. Nachbesserungen und Reparaturen erfolgen nach Wahl von STILL bei STILL, beim Besteller oder beim Endkunden. Ersetzte Teile werden Eigentum von STILL.

6) Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe des Abschnitts XII. dieser AVB und sind im Übrigen ausgeschlossen. Für Schäden, die durch

a) Gewalteinwirkung,
b) nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch,
c) Reparaturmaßnahmen durch nicht von STILL autorisiertes bzw. geschultes Personal,
d) die Verwendung von Ölen und Betriebsmitteln mit ungeeigneten Spezifikationen und
e) nicht von STILL gelieferte Teile verursacht worden sind, leistet STILL keine Gewähr.

STILL übernimmt weiterhin keine Gewähr für den Ausfall von oder Schäden an Verschleißteilen, die auf natürlichem Verschleiß beruhen.

7) Wenn durch Verschulden von STILL der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter vor oder nach Vertragsschluss liegender Beratung sowie infolge der Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte X. und XI. dieser AVB.

8) Führt die vertragsgemäße Benutzung der unveränderten Ware zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten, wird STILL auf ihre Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder die Ware in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch STILL ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird STILL den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen. Die genannten Verpflichtungen von STILL sind für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.

Sie bestehen nur, wenn

a) der Besteller STILL unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
b) der Besteller STILL in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. STILL die Durchführung der oben beschriebenen Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht,
c) STILL alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben und
d) der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht

9) Im Falle eines Unternehmerrückgriffs wird vermutet, dass zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Besteller Mängel nicht vorhanden waren, wenn der Besteller die Ware nach diesem Abschnitt IX. pflichtgemäß untersucht, jedoch keine Mängel schriftlich und fristgerecht angezeigt hat, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des Mangels unvereinbar. Macht der Besteller Rückgriffsansprüche geltend, muss er sich STILL gegenüber so behandeln lassen, als habe er alle gesetzlich zulässigen vertragsrechtlichen Möglichkeiten gegenüber seinem Vertragspartner (z.B. Verweigerung der Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit oder Beschränkung des Aufwendungsersatzes auf einen angemessenen Betrag) zur Minimierung des tatsächlichen und finanziellen Aufwands der Gewährleistungsrechte des Vertragspartners umgesetzt. Ansprüche aus einem Unternehmerrückgriff sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Besteller oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde. Rückgriffsansprüche bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelrechte hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Folgt der Unternehmerrückgriff aus der Endlieferung der Ware an einen Unternehmer, so haftet STILL nur für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten; XII. 5) dieser AVB gilt entsprechend. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften zum Aufwendungsersatz bei Endlieferung der neu hergestellten Ware an einen Verbraucher (Unternehmerrückgriff gem. §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB), sofern nicht ein gleichwertiger Ausgleich vereinbart wurde.

10) STILL ist, vorausgesetzt, die Ware verfügt über eine geeignete und betriebsbereite Empfangseinrichtung, berechtigt, Mängel in der in der Ware befindlichen Software per Remote-Zugriff durch Einrichten einer Funkverbindung („Over the Air“) zu beseitigen. Vorstehendes gilt auch für Updates der entsprechenden Software. Eine während dieses Vorgangs auftretende Einschränkung der Funktionsfähigkeit gilt nicht als Mangel.

XI. Rücktritts- oder Minderungsrechte des Bestellers

1) Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn STILL vor Gefahrübergang die gesamte Leistung endgültig unmöglich wird. Ist STILL erkennbar nur vorübergehend an der Leistung gehindert, ist der Besteller nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn STILL nicht in angemessener Frist nach Wegfall des Leistungshindernisses liefert.

2) Der Besteller kann auch vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Waren die Ausführung eines Teiles der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern. Bei der Ermittlung der Wertminderung sind die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten, wobei für die Wertminderung allein das Nutzungsinteresse des Bestellers maßgeblich ist. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

3) Der Besteller hat ferner ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag,

a) wenn STILL eine ihr schriftlich gestellte angemessene Frist zur Nacherfüllung wegen eines Mangels im Sinne dieser Bedingungen fruchtlos verstreichen lässt. Dabei ist die Frist zur Nacherfüllung so zu stellen, dass sie etwaige Bestell- und Lieferfristen für notwendige Ersatzteile für die Durchführung der Nachbesserung berücksichtigt oder

b) wenn die Nacherfüllung endgültig fehlgeschlagen ist, wobei mindestens zwei Versuche einzuräumen sind. In den vorgenannten Fällen kann der Besteller nach seiner Wahl statt des Rücktritts auch eine entsprechende Minderung des Kaufpreises erklären.

4) Liegen nach Abschluss der Nacherfüllung noch Mängel vor, die nicht erheblich sind, wovon widerlegbar auszugehen ist, wenn die Ware noch für die zweckentsprechende Nutzung geeignet ist, ist das Rücktrittsrecht des Bestellers ausgeschlossen. Dem Besteller steht in diesem Fall ein Minderungsrecht zu. Für die Ermittlung der Wertminderung finden die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung, wobei für die Wertminderung allein das Nutzungsinteresse des Bestellers maßgeblich ist.

5) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn STILL die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

XII. Haftung


1) Auf Schadensersatz haftet STILL – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet STILL, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungserleichterungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (d.h. eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist STILLs Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

2) Die sich aus Abs. 1) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde (wobei in diesem Fall die Haftung auf den Umfang beschränkt ist, in dem die Beschaffenheitsgarantie gerade bezwecken sollte den Besteller gegen den konkret eigetretenen Schaden abzusichern) und für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.

3) Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

4) Weitere Ansprüche, insbesondere Freistellungsansprüche und Ansprüche auf Ersatz indirekter Schäden bzw. Folgeschäden sind vorbehaltlich der Fälle in XII. 1) und 2) dieser AVB ausgeschlossen.

5) Die sich aus diesem Abschnitt XII. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden STILL nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat sowie gegenüber gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Bestellers.

XIII. Lizenz

1) Die in der Ware etwaig enthaltene Software („Embedded Software“) sowie deren Dokumentation, einschließlich und ohne Einschränkung aller Urheberrechte, Patente, Marken, Geschäftsgeheimnisse und anderer Rechte an geistigem Eigentum sind und bleiben das alleinige und ausschließliche Eigentum von STILL oder deren Lizenzgebern. Die Software wird lizenziert, nicht verkauft. STILL gewährt dem Besteller eine widerrufliche, nicht exklusive, nicht-übertragbare Lizenz zum Verwenden der Software und der dazugehörigen Dokumentation. Diese Lizenz wird ausschließlich zur Verwendung der Ware gewährt. Ist der Besteller Wiederverkäufer, ist diesem eine Unterlizenzierung im Rahmen des Weiterverkaufs gestattet.

2) Sofern selbständige Softwareprodukte („Standalone Software“) vertrieben werden, unterliegen diese gesonderten Lizenzbedingungen, die gesondert ausgewiesen sind und diesem Abschnitt XII. vorgehen.

3) Der Besteller wird weder selbst noch durch Gestattung an Dritte (i) die Software für andere Zwecke kopieren oder verwenden, als unter Abs. 1) oder in einem gesonderten Lizenzvertrag erlaubt; (ii) irgendeinen Teil der Software modifizieren, davon abgeleitete Werke erstellen, disassemblieren, entschlüsseln, dekompilieren oder zurückentwickeln, soweit und in dem Umfang, in dem die anwendbaren Gesetze anders lauten und/oder (iii) Eigentumshinweise (einschließlich Urheberrechts- oder Markenrechtshinweise) von STILL oder ihren verbundenen Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) entfernen, verändern oder unkenntlich machen. Software wird dem Besteller in ihrem gegenwärtigen Zustand und ohne Zusicherung der durchgängigen Verfügbarkeit und, soweit nicht abweichend schriftlich vereinbart, der Bereitstellung von Aktualisierungen sowie mit allen etwaigen Fehlern und Mängeln zur Verfügung gestellt.

XIV. Datenschutz


Die Parteien verpflichten sich, die anwendbaren Datenschutzgesetze zu beachten und personenbezogene Daten in Übereinstimmung mit diesen zur Erreichung des Vertragszwecks und der Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen zu verarbeiten. Weitere Informationen zum Umgang mit personenbezogenen Daten und zum Thema Datenschutz sind unter https://www.still.de/datenschutz.html abrufbar. Ergänzende Informationen und Vereinbarungen können produktbezogen notwendig werden und werden vor einer Datenverarbeitung mitgeteilt.

XV. Datennutzung


Soweit das Vertragsprodukt über ein Modem verfügt, um Fahrzeugbasisdaten für digitale Services zu übertragen, ist STILL berechtigt, diese Daten zur Leistungserbringung zu nutzen. Sofern die Daten durch gesonderte Vereinbarung dem Besteller zustehen, erhält STILL das nicht-exklusive, nicht unterlizenzierbare (außer an Parteien, die im Auftrag von STILL tätig werden), nicht übertragbare, unentgeltliche Recht für den Zugriff, die Verarbeitung, Speicherung, Übertragung und die Berechtigung, diese Daten anderweitig zu nutzen, soweit dies für die Erbringung der Dienste und die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlich ist. Sofern personenbezogene Daten betroffen sind, erfolgt deren Verarbeitung in Übereinstimmung mit anwendbaren Datenschutzgesetzen.

STILL ist berechtigt diese Daten in Bezug auf die Leistung, den Betrieb und die Nutzung des Services zu aggregieren und anonymisieren, um statistische Analysen zu erstellen, Benchmarking durchzuführen, Forschung und Entwicklung zu betreiben und Entwicklung und andere ähnliche Aktivitäten durchzuführen ("Serviceverbesserungen"). STILL wird keine Kundendaten in Serviceverbesserungen in einer Form einbeziehen, die Rückschlüsse auf den Besteller oder dessen Geschäft zulässt.

XVI. Vertraulichkeit

1) Der Besteller verpflichtet sich, sämtliche Informationen, die ihm durch die mit STILL bestehende Vertragsbeziehung (die „Vertragsbeziehung“) bekannt werden, einschließlich Preisen, Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstige Informationen zu Erfindungen, Ideen, Konzeptionen, Entwürfen und Gestaltungen (zusammenfassend nachfolgend „Informationen“) streng geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben, auch nicht unter einer entsprechenden Geheimhaltungsvereinbarung mit diesen Dritten. Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) findet entsprechende Anwendung, wobei sämtliche dem Besteller im Rahmen der Vertragsbeziehung bekannt gewordenen Informationen, unter Beachtung von XVI. 3) dieser AVB, als Geschäftsgeheimnis gelten. Der Besteller stellt durch geeignete vertragliche Vereinbarungen sicher, dass auch seine von der Vertragsbeziehung betroffenen Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen entsprechend den Regelungen dieses Abschnitts XVI. zur Geheimhaltung verpflichtet werden. Der Besteller wird dies STILL auf Wunsch auch schriftlich nachweisen.

2) Der Besteller verpflichtet sich, Informationen nur für Zwecke der jeweiligen Vertragsbeziehung zu verwenden, nicht kommerziell zu verwerten und nicht zum Gegenstand von gewerblichen Schutzrechten zu machen.

3) Die vorstehenden Verpflichtungen entfallen für solche Informationen, für die der Besteller nachweist, dass sie ihm in rechtmäßiger Weise vor dem Empfang durch STILL bekannt waren, die der Öffentlichkeit vor dem Empfang durch STILL zugänglich waren, die der Öffentlichkeit nach dem Empfang durch STILL zugänglich werden, ohne dass der Besteller hierfür verantwortlich ist, und für solche Informationen, die dem Besteller zu einem beliebigen Zeitpunkt von einem nach bester Kenntnis des Bestellers dazu berechtigten Dritten zugänglich gemacht werden. Zuletzt entfallen die vorstehenden Verpflichtungen auch, wenn der Besteller gesetzlich dazu verpflichtet ist, Informationen in gerichtlichen, behördlichen oder sonstigen Verfahren zu offenbaren.

4) Hinweise des Bestellers auf mit STILL bestehende Geschäftsbeziehungen oder die Verwendung des Namens „STILL“ zu Werbezwecken bedürfen STILLs ausdrücklicher vorheriger Zustimmung.

5) Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt mit ihren Einschränkungen über den Zeitpunkt der wechselseitigen Erfüllung des jeweiligen zwischen STILL und einem Besteller geschlossenen Vertrag hinaus für weitere 10 (zehn) Jahre, sofern sich eine darüberhinausgehende Geheimhaltungsverpflichtung nicht aus gesetzlichen Regelungen ergibt.

XVII. Umsatzversteuerung

1) Die Umsatzversteuerung richtet sich nach dem jeweiligen anzuwendenden Umsatzsteuerrecht. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen und sonstigen Leistungen wird STILL von bestehenden Steuerbefreiungsmöglichkeiten Gebrauch machen.

2) Der Besteller verpflichtet sich bei grenzüberschreitenden Lieferungen und sonstigen Leistungen innerhalb der EU, STILL unverzüglich die entsprechende Umsatzsteueridentifikationsnummer mitzuteilen, bei Lieferungen und sonstigen Leistungen außerhalb der EU die entsprechende Steuernummer, Unternehmensnummer zu übermitteln. Er wirkt bei den zur Erlangung einer Steuerbefreiung nach deutschem oder ausländischem Umsatzsteuerrecht geforderten weiteren Nachweisen im dazu erforderlichen Umfang mit. Der Besteller verpflichtet sich insbesondere den Erhalt der Lieferung im EU-Mitgliedstaat durch eine sog. Gelangensbestätigung zu bescheinigen und das von STILL bereitgestellte Verfahren und/oder Formular zu nutzen. Für den Fall, dass die Bestätigung nicht erfolgt, wird die jeweils gültige deutsche Umsatzsteuer berechnet.

3) Von STILL abzuführende deutsche oder ausländische Umsatzsteuer wird neben dem Nettopreis in Rechnung gestellt und ist vom Besteller zu tragen. Die Umsatzsteuer ist mit dem Nettopreis zusammen fällig und zu entrichten.

4) Soll mit einer Gutschrift abgerechnet werden, wird der Besteller im Auftrag von STILL durch eine umsatzsteuerliche Gutschrift (Self-Billing) mit allen Angaben, die den gesetzlich richtigen Ausweis der Umsatzsteuer sicherstellen, innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen, abrechnen. Die Umsatzsteuer für die erbrachten Leistungen entsteht in gesetzlicher Höhe gemäß aktuell geltenden Vorschriften.

5) Sollte ein als steuerpflichtig behandelter Umsatz nachträglich als steuerfrei, nicht steuerbar oder als Reverse-Charge-Umsatz qualifiziert werden, wird STILL die Abrechnungspapiere ändern, der Besteller wird die zu viel gezahlte Umsatzsteuer auf erstes Anfordern erstatten

XVIII. Anwendbares Recht

Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und des internationalen Privatrechts Anwendung.

XIX. Gerichtsstand und Erfüllungsort

1) Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten, sowie für Verfahren wegen Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung ist Hamburg. Dies gilt nicht, soweit ein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist. STILL ist auch berechtigt, das für den Besteller zuständige Gericht zu wählen.

2) Der Erfüllungsort für die Verbindlichkeiten der Parteien ist das jeweils gewählte Lieferwerk und im Übrigen Hamburg, sofern STILL und der Besteller nicht schriftlich einen anderen Erfüllungsort vereinbart haben.

STILL GmbH

Stand 01/2023